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1222. o. T. Kosel.

Kasimir, Herzog von Oppeln, gestattet dem ehrwürdigen Vater und lieben Freunde Bischof Lorenz auf dem bischöflichen Gebiet in Ujest deutsche oder andere hospites nach deutschem Rechte oder sonst anzusiedeln, gewährt ihm auch mit den Fischereien und Mühlen jede Art von Ertrag, der sich hier auf dem Territorium und in den Gewässern herausstellen könnte, unter alleiniger Reservirung der Biber. Auf dem ganzen Gebiet soll der Bischof die volle Jurisdiktion haben, excepta duntaxat moneta. Zur Landesvertheidigung dienen die Einwohner unter der herzoglichen Fahne, bei einer auswärtigen Expedition brauchen sie nur drei wohl Geharnischte (bene loricatos) zur Besatzung einer Burg zu stellen, doch sollen diese Verpflichtungen überhaupt erst nach fünf Jahren in Kraft treten.

Z. Graf Wernher, Palatin, Andreas von Beuthen, Nachazlaw von Kosel, Zcoygnev von Ratibor (vergl. o. Nr. 242, Nr. 243), Jakob von Tost, Kastellane, Stephan, Untertruchsess, Stephan, Bannerträger, Andreas, Jägermeister, Gozlaus, Unterkämmerer, Nikolaus, Unte'rtruchsess, Lorenz, Unterschenk u. v. A.


Orig. mit dem am Rande stark beschädigten Siegel des Herzogs (Schultz, schles. S. III. 15) im Dom-Archiv KK. 25. Tzschoppe und Stenzel 281 aus dem Liber niger.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.



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